Ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie, um meine tiefe Unzufriedenheit sowie meine berechtigten rechtlichen Forderungen offiziell mitzuteilen. Grund hierfür ist ein schwerwiegender, offenbar produktionsbedingter mechanischer Defekt an meinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen 26 AJF 359, das ich im Vertrauen auf die Qualität Ihrer Marke erworben habe. Trotz der klaren Garantiebestimmungen wird versucht, diesen Schaden willkürlich von der Garantie auszuschließen. Darüber hinaus war der gesamte Ablauf von mangelnder Professionalität und einem kundenfernen Umgang geprägt.
Am Morgen des 28.04.2025 leuchtete kurz nach dem Starten des Fahrzeugs und dem Einschalten der Heizung die Motorstörungsanzeige auf. Ich habe das Fahrzeug umgehend angehalten und den Motor abgeschaltet. Als ich kurze Zeit später die Zündung erneut betätigte, war die Warnleuchte erloschen, sodass ich von einem vorübergehenden Systemfehler ausging und vorsichtig weiterfuhr. Weder auf der weiteren Fahrt noch am Folgetag traten erneut Warnmeldungen, Überhitzungshinweise oder sonstige Auffälligkeiten auf.
Trotzdem wurde mir bei der Übergabe des Fahrzeugs am 30.04.2025 an den autorisierten Service (nach vorheriger Terminvereinbarung) mitgeteilt, dass ein Hitzeschaden aufgrund eines Defekts an der Wasserpumpe (Devirdaim-Pumpe) vorliege. Zudem bestehe ein möglicher Schaden am Zylinderkopf, weshalb der Motor geöffnet werden müsse. Dabei wurde auch angedeutet, dass die Reparatur nicht unter die Garantie fallen könnte.
Mein Fahrzeug hat erst 17.970 km Laufleistung, und die betroffene Wasserpumpe ist ein essenzieller, dauerhafter Bestandteil des Motorsystems. Ein Ausfall dieses Bauteils bei so geringer Laufleistung deutet klar auf einen Produktionsfehler oder Konstruktionsmangel hin. Das Fahrzeug hat keinerlei Überhitzungswarnung angezeigt, keine Temperaturerhöhung im Display registriert, und ich habe als Nutzer bei der ersten Auffälligkeit sofort angemessen reagiert. Die Ursache des Defekts liegt daher eindeutig in einem inneren, technischen Fehler, der für den Nutzer weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
Während der Nutzung lagen weder eine unsachgemäße Nutzung noch ein Bedienfehler oder eine Vernachlässigung meinerseits vor. Deshalb ist dieser Fall unter die Definition eines "mangelhaften Produkts" zu fassen.
Laut den Artikeln 8, 9, 11 und 13 des türkischen Verbraucherschutzgesetzes Nr. 6502 sowie der Garantiebedingungenverordnung gilt:
„Produktions- oder Materialfehler, die während der Garantiezeit auftreten, sind kostenfrei zu beheben. Solange kein Nutzerfehler vorliegt, dürfen dem Verbraucher keine Kosten auferlegt werden.“
In diesem Fall ist es rechtswidrig, mir ohne ein unabhängiges und fachlich fundiertes technisches Gutachten einen Nutzungsfehler zu unterstellen. Das Vorliegen eines Nutzerfehlers kann ausschließlich durch ein objektives und sachverständiges Gutachten festgestellt werden – alle anderen Bewertungen sind subjektiv und dürfen nicht zugunsten des Herstellers oder Verkäufers ausgelegt werden.
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