Gemäß §5 Absatz 2 der Satzung des Mieterhilfe e.V. hat der Vorstand das Recht, ein Beitrittsgesuch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Zwar besteht für die betroffene Person ein Berufungsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung – doch in der Praxis bleibt unklar, wie realistisch und wirksam dieses Recht tatsächlich ist.
Für Betroffene bleibt unverständlich, woran die Ablehnung lag – ein Gefühl der Willkür kann entstehen. Besonders problematisch ist, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht, obwohl der Verein öffentlich mit Hilfeversprechen wirbt.
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